städt. Umlage pro 1859 bestehenden Rückstände zur exekutiven Eintreibung oder bezüglichen Abschreibung. Das Expedit erhält die Weisung, ohne Verzug an die im Ausweise aufgeführten Steuerpflichtigen das Mahnschreiben zur Einzalung ihrer Rückstände binnen 14 Tagen von der Zustellung an bei Vermeidung der zwangsweisen Einbringung zu erlassen und hierüber zu relationiren. Hinsichtlich der im Ausweise erscheinenden Restanten wird der Antrag auf Abschreibung des repartirten Gemeindezuschlages im Gesamtbetrage von 11 fl 69 xr bei dem Umstande der notarischen Zalungsunfähigkeit derselben gestellt, und in heutiger Sitzung vom Gemeinderathe genehmigt. Hievon ist das Kassaamt unter Rückschluß des Ausweises auf Rubrik zu verständigen. Vortrag Als der Gemeinderath in der Sitzung vom 20. April l.J. über meinen Antrag den mit der hohen k.k. Finanz Landes Direktion Wien
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