der entscheidenden hohen Behörde klar vorgezeichnet, erfassen, werden Sie sich mit mir zu dem einmüthigen Wunsche vereinigen, jede andere Deutung oder Auffassung als zu unserer Aller Ehre zurückzuweisen, und die volle Freiheit unserer Entschließungen in Anspruch nehmen. Bei dieser Anschauung gestatten Sie mir, seit Novbr. 1848 in der Gemeindevertrettung einen kurzen Rückblick auf die Thätigkeit der austrettenden Herrn Gemeinderäthe. Es war der Herr Gemeinde Rath Johann Eysn, dessen rastlosen und uneigennützigen Eifer wir die Wahrung alt verbriefter Rechte der Stadtgemeinde verdanken. Es war derselbe Herr Gemeinderath von dem der patriotische Gedanke der Errichtung eines Votiv-Altars in unserer erhabenen Pfarrkirche ausging, und der in dem Referate der städt. Bauangelegenheiten seine vollste Thätigkeit entwickelte. Nicht minderthätig war sein Nachfolger Herr Gemeinderath
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