daß die von der hohen Statthalterey im Entwurfe herabgelangte Geschäftsordnung zur Nachachtung zu gelten habe, hielt ich mich an den Inhalt derselben gebunden, und in Vollziehung derselben verpflichtet gemäß § 9 den hierin vorgesehenen Fall nach Möglichkeit zu beseitigen. Der Abgang mehrerer Gemeinderathsmitglieder, und die aus bekannten Vollkommen gerechtfertigten Gründen geraume Zeit durch die Sitzungsprotokolle konstatirte Abwesenheit mehrerer Herrn Gemeinderäthe führten zur Wahrnehmung, daß bereits während meiner kurzen Amtsleitung Gemeinderathssitzungen, deren nur zwey im Monate anberaumt sind, wegen zufälliger Verhinderung stets aktiver Mitglieder in Frage gestellt waren, und bei dem Abgange eines einzigen Gemeinderathes die bereits versammelte Mehrzahl nach fruchtlosen Zuwarten sich entfernen mußte. Diese Eventualität im Auge und von dem Wunsche geleitet, den Beirath
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2