Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

Der Obmann hat jede Unordnung und Beschwerde dem Inspizienten, und dem Referenten anzuzeigen. In jedem der Stiftungshäuser besteht die vom Gemeinderathe festgestellte Hausordnung, welche in der Gemeinstube öffentlich aufzuhängen hat. Der Bettel ist den Pfründnern strenge untersagt, so wie die Unterständler von den Stiftungshäusern denselben nicht ausüben dürfen. Der Referent im Einvernehmen mit dem Inspizienten, beseitiget die Anordnung entscheidet über Beschwerden und schlichtet die Streitigkeiten zwischen den Unterständlern und diesen und dem Obmanne. Derselbe verhängt über Unterstandler, welche sich nicht nach der Hausordnung, und dem Frieden des Hauses störend benehmen, die Ordnungsstrafen, welche in der ein- oder mehrtägigen Pfründen- oder Armenbetheilungs-Entziehung besteht. Bei wiederholten Vergehungen der Pfründner oder Unterstandler

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