Der Obmann hat jede Unordnung und Beschwerde dem Inspizienten, und dem Referenten anzuzei- gen. In jedem der Stiftungshäuser besteht die vom Gemeinderathe festgestellte Hausordnung, wel- che in der Gemeinstube öffentlich aufzuhängen hat. Der Bettel ist den Pfründnern strenge untersagt, so wie die Unterständler von den Stiftungshäusern denselben nicht ausüben dürfen. Der Referent im Einverneh- men mit dem Inspizienten, beseitiget die Anordnung entscheidet über Beschwerden und schlichtet die Streitigkeiten zwischen den Unterständlern und diesen und dem Obmanne. Derselbe verhängt über Un- terstandler, welche sich nicht nach der Hausordnung, und dem Frieden des Hauses störend benehmen, die Ordnungsstrafen, welche in der ein- oder mehrtägigen Pfründen- oder Armenbetheilungs-Entziehung besteht. Bei wiederholten Vergehungen der Pfründner oder Unterstandler
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