Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

außer den bereits angeführten Obliegenheiten die besondere Aufsicht auf die innere Haus- ordnung, auf das in den fest- gesetzten Stunden zu ver- richtende Gebeth, auf die Reinlichkeit und Feuersicher- heit des Hauses, auf das Beträgen der Unterstandler und Pfründner zur strengen Pflicht gemacht wird. Sie haben darüber zu wachen, daß sich keine anderen als die auf- genommenen Personen im Hause aufhalten. Ferners liegt ihnen die Verwahrung und oekonomische Verwendung des Brennholzes und aller im Hause befindlichen Fahrnisse und Requisiten, so wie auch die zeitweilige Verwahrung der Nachlassen- schaften der Verstorbenen ob. Sie haben die Aufsicht über die Kranken und Mühseligen in solange erstere sich im Hause befinden. Uebrigens hat derselbe Pfründner und Unterständler im Erkrankungs Falle sogleich ins Krankenhaus überbringen zu lassen.

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