wird die Pfründe, über Vor- schlag des Referenten verliehen. In Ausnahmsfällen geschieht die Besetzung der erledigten, Pfründe durch den Gemeinde rath, ohne frühere Verlaut- barung. Die Verleihung so wie der Tag des Pfründen- bezuges sind der Rechnungs- führung sogleich bekannt zu geben. Vorgängige Verleihungen oder Anwartschaften, dürfen nicht Statt finden. Den Obmännern der Ver- sorgungshäuser sind die im Hause selbst, und die denselben zunächst wohnenden Pfründner zugewiesen. Er verfaßt für alle, welche ihm zugewiesen sind die Consignation nahment- lich und zweifach; der Haus- inspizient contrasignirt sie. Die Rechnungsführung behält bei der Auszalung ein Exemplar als Rechnungsbeleg. Der Obmann behebt die Pfründengelder und leistet die wochentliche Zalung an alle seine Pfründner im Bei- sein des Hausinspizienten
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