Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

wird die Pfründe, über Vorschlag des Referenten verliehen. In Ausnahmsfällen geschieht die Besetzung der erledigten, Pfründe durch den Gemeinde rath, ohne frühere Verlautbarung. Die Verleihung so wie der Tag des Pfründenbezuges sind der Rechnungsführung sogleich bekannt zu geben. Vorgängige Verleihungen oder Anwartschaften, dürfen nicht Statt finden. Den Obmännern der Versorgungshäuser sind die im Hause selbst, und die denselben zunächst wohnenden Pfründner zugewiesen. Er verfaßt für alle, welche ihm zugewiesen sind die Consignation nahmentlich und zweifach; der Hausinspizient contrasignirt sie. Die Rechnungsführung behält bei der Auszalung ein Exemplar als Rechnungsbeleg. Der Obmann behebt die Pfründengelder und leistet die wochentliche Zalung an alle seine Pfründner im Beisein des Hausinspizienten

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