Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

Die demnach sich ergebenden geringen MedikamentenAuslagen sind nach den quartalweise von dem Stadtarzte geprüften Conti der Apotheker, der Rechnungsführung zur Zalung zuzuweisen. f. Die Wäsche in der SiechenAnstalt hat der Obmann des Sondersiechenhauses unter Aufsicht des Inspizienten zu besorgen. Eben so die Last nach dem bestehenden Spesentariffe, sowie die Anschaffung von Bettzeug und der Bettwäsche unter den gegebenen Vorschriften von den Inspizienten anzuzeigen und zu besorgen ist. Hievon geschieht hier nur darum Erwähnung, weil der Inspizient und der Obmann der Verwaltung (dem Referenten) unterstehen, jede andere Anordnung oder Zuweisung, so wie die Aufnahme der Siechen in diese Anstalt aber von dem Referenten des ArmenInstitutes zu geschehen. ad. c. die Aufname der Unterstandler und die Wiederbesetzung der Pfründen. Jede durch den Tod, oder durch den

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