Sagspännen, Sand u. dgl., ist von den Obmann des Hauses anzuschaffen und von den Inspizienten zu bestätigen, worauf die Zahlung von der Rechnungsführung zu geschehen hat. e. Hinsichtlich der Beischaffung der Medikamente für Pfründner, hat der Referent und die Inspizienten in Vereinigung mit den beiden Stadtärzten darüber zu wachen, daß diese Beischaffung nur im äußersten Falle geschehe und auf das geringste Maß geführt werde, weil jeder Pfründner ohnehin Unterkunft in dem Krankenhaus findet, und finden muß, und weil zur Schonung des Fondes, welcher ohnehin das Aequivalent pr 2310 fl ÖW an den Orden der barmherzigen Schwestern zu leisten hat, jeder erkrankte Pfründner strenge anzuweisen ist, sogleich in Krankenhaus sich aufnehmen zu lassen, worüber die dießfälligen Weisungen an die Stadtärzte, Inspizienten, Obmänner und Armenväter, zu erlassen sind.
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