Sagspännen, Sand u. dgl., ist von den Obmann des Hauses anzuschaf- fen und von den Inspizienten zu bestätigen, worauf die Zah- lung von der Rechnungsführung zu geschehen hat. e. Hinsichtlich der Beischaffung der Medikamente für Pfründner, hat der Referent und die In- spizienten in Vereinigung mit den beiden Stadtärzten darüber zu wachen, daß diese Beischaffung nur im äußersten Falle geschehe und auf das gering- ste Maß geführt werde, weil jeder Pfründner ohnehin Unter- kunft in dem Krankenhaus findet, und finden muß, und weil zur Schonung des Fondes, welcher ohnehin das Aequivalent pr 2310 fl ÖW an den Orden der barm- herzigen Schwestern zu leisten hat, jeder erkrankte Pfründner strenge anzuweisen ist, sogleich in Krankenhaus sich aufnehmen zu lassen, worüber die dieß- fälligen Weisungen an die Stadtärzte, Inspizienten, Ob- männer und Armenväter, zu erlassen sind.
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