gleichen Preisen vorzusehen. Es ist strenge darauf zu sehen, daß der Bedarf ohne erwiesene Nothwendigkeit nicht überschritten wird. b. der Strohbedarf ist in der Regel von den Unterstandlern selbst beizuschaffen, in so weit nähmlich, die von den Düngerbauern gelieferte Strohmenge nicht zureichen sollte. Nur ausnahmsweise kann die Beischaffung des Bettenstrohs von den Inspizienten im Einverständnisse mit dem Referenten, unter den gegebenen allgemeinen Vorschriften geschehen. c. Der Lichtbedarf an Unschlittkerzen und Brennöhl in die Gemeindestuben und Gänge ist nach der vorher bestimmten, Qualität und Quantität im Lizitations- oder Akkordwege beizustellen. Der Bedarf ist gegenwärtig auf 20 Pfund Unschlittkerzen für jedes Versorgungshaus festgestellt. d. Der Bedarf an Besen, Spännen,
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