Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

von Erfordernissen bis zu 20 fl ÖW (zwanzig Gulden) kann die Verwaltung (Referent) im Einverständnisse mit den Hausinspizienten und auf dessen Coramisirung verfügen und zur Zalung anweisen. b. Ueber Beträge den 20 fl bis 50 fl ÖW. (Fünfzig Gulden, entscheidet der Stadtrath (engerer Gemeinderath) c. Ueber Beträge von 50 fl ÖW bis 100 fl ÖW Hundert Gulden entscheidet der Gemeinderath in einer Plenarsitzung. d. Bauten und nicht systemisirte Auslagen über 100 fl Einhundert Gulden. ÖW. unterstehen der Statthalterey Genehmigung. Die Zalungsanweisung geschieht nur über Bestättigung des Hausinspizienten, der erfolgten hohen Statthalterey Genehmigung, und wo es nöthig ist, gegen Beibringung des Befundszertifikates oder anderer erforderlicher Dokumente. Das jährliche Ausweißen und Reinigen in den Häusern gebiethen Gesundheits und polizeiliche Rücksichten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2