Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

von Erfordernissen bis zu 20 fl ÖW (zwanzig Gulden) kann die Ver- waltung (Referent) im Einver- ständnisse mit den Hausinspizienten und auf dessen Coramisirung ver- fügen und zur Zalung anweisen. b. Ueber Beträge den 20 fl bis 50 fl ÖW. (Fünfzig Gulden, ent- scheidet der Stadtrath (engerer Gemeinderath) c. Ueber Beträge von 50 fl ÖW bis 100 fl ÖW Hundert Gulden ent- scheidet der Gemeinderath in ei- ner Plenarsitzung. d. Bauten und nicht systemisirte Auslagen über 100 fl Einhundert Gulden. ÖW. unterstehen der Statt- halterey Genehmigung. Die Zalungsanweisung geschieht nur über Bestättigung des Hausinspizienten, der erfolgten hohen Statthalterey Genehmigung, und wo es nöthig ist, gegen Beibringung des Befundszer- tifikates oder anderer erfor- derlicher Dokumente. Das jährliche Ausweißen und Reinigen in den Häusern ge- biethen Gesundheits und polizeiliche Rücksichten.

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