gebrachten Verbothes der Landung der dem gedachten Holzhändler gehörigen Flöße bei seinem Hause No 56 in Ort die instanzenmäßige Amtshandlung angeordnet. Von dieser hohen Entscheidung ist Herr Matias Reder mit Intim. Dekret zu verständigen und demselben bei dem Umstande als mit dieser hohen Entscheidung implicite das Anländen der Flöße am Quai im Ort als statthaft erklärt und der Stadtgemeinde zugleich das Recht zur Einhebung des Haftund Ländgeldes von im Ort gelandeten Flößen abgesprochen wurde, für die Zukunft auch zu gestatten, mit seinen Flößen am Quai im Ort anzulanden. Wegen allfälligen Verfügungen bezüglich des Haft- und Ländgeldgefälles welches nach der vorliegenden hohen Entscheidung nur mehr eine Last nicht ein Einkommen der Gemeinde bildet, und auch in anderen an schiffbaren Flüßen gelegenen Städten, in denen Schiffe, ohne Haft- und Ländgeld zu zalen, mit eigenen Seilen angeheftet werden nicht besteht, wird dieser Akt der Finanz-Sektion abgetreten. A. Haller M. Lechner Aichinger Sekr. Franz Karl Schriftführer
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