Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

Stadtplatze ist untersagt. 3. für die Aufstellung der nicht mit Grundrecht versehenen Verkaufsstände werden ei- gene Plätze im Stadtrayon ämtlich angewiesen werden. 4. Die Grundrecht besitzen- den Markthütten werden in einer mehr entsprechenden Ordnung nach dem vorliegen- den, dem kk. Bezirksbau- amte zu rektifizirenden Plane am Stadtplatze auf- gestellt und ist die Einhaltung des angewiesenen Aufstellung- platzes polizeilich strenge zu überwachen. 5. Das Aufstellen und das Abschlagen der Hütten darf in keinem Falle länger als 2 ½ Tage in Anspruch nehmen und darf über diese Zeit der Beginn oder nach Be- endigung des Jahrmarktes kein Hüttenmateriale bei Strafvermeidung auf dem Stadtplatze aufgeschlichtet oder gelagert sein. Ueber diesen Antrag entspann

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