Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

Stadtplatze ist untersagt. 3. für die Aufstellung der nicht mit Grundrecht versehenen Verkaufsstände werden eigene Plätze im Stadtrayon ämtlich angewiesen werden. 4. Die Grundrecht besitzenden Markthütten werden in einer mehr entsprechenden Ordnung nach dem vorliegenden, dem kk. Bezirksbauamte zu rektifizirenden Plane am Stadtplatze aufgestellt und ist die Einhaltung des angewiesenen Aufstellungplatzes polizeilich strenge zu überwachen. 5. Das Aufstellen und das Abschlagen der Hütten darf in keinem Falle länger als 2 ½ Tage in Anspruch nehmen und darf über diese Zeit der Beginn oder nach Beendigung des Jahrmarktes kein Hüttenmateriale bei Strafvermeidung auf dem Stadtplatze aufgeschlichtet oder gelagert sein. Ueber diesen Antrag entspann

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