Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

in welchen einschränkende Veränderungen in der Jahrmarktsordnung vorgenommen wurden, bald die Erfahrung machte, daß der Verkehr im Marktorte zum Nachtheile desselben sich vermindern und von selben abgelenkt werde. Es kann demnach bei der Voraussetzung, daß in der Marktdauer und im Marktplatze keine Aenderung verfügt werde, eine Regelung in der hiesigen Jahrmarkt Ordnung nur auf die Art und Weise der Aufstellung und rücksichtlich Eintheilung der Verkaufsstände erstrecken. In dieser Richtung erlaube ich mir folgende Anträge zu stellen: 1. Zur Jahrmarktszeit ist die Aufstellung nur solcher Markthütten auf dem Stadtplatze gestattet, welche im städten Markthüttenprotokolle eingetragen sind und daher ein Grundrecht erworben haben. 2. Die Aufstellung aller anderen Hütten und aller Stände zur Jahrmarktszeit auf dem

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