in welchen einschränkende Veränderun- gen in der Jahrmarktsordnung vor- genommen wurden, bald die Erfah- rung machte, daß der Verkehr im Marktorte zum Nachtheile desselben sich vermindern und von selben abgelenkt werde. Es kann demnach bei der Vor- aussetzung, daß in der Markt- dauer und im Marktplatze keine Aenderung verfügt werde, eine Regelung in der hiesigen Jahrmarkt Ordnung nur auf die Art und Weise der Aufstellung und rücksichtlich Eintheilung der Verkaufsstände erstrecken. In dieser Richtung erlaube ich mir folgende Anträge zu stellen: 1. Zur Jahrmarktszeit ist die Aufstellung nur solcher Markt- hütten auf dem Stadtplatze ge- stattet, welche im städten Markt- hüttenprotokolle eingetragen sind und daher ein Grundrecht erworben haben. 2. Die Aufstellung aller an- deren Hütten und aller Stände zur Jahrmarktszeit auf dem
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