Die Aufnahme in den Unterstand in die Versorgungshäuser beantragt der Referent im Gemeinderathe, kann aber in außerordentlichen Fällen dieselbe auch allsogleich bewilligen. ad e. Die Rechnungsführung des Mild. Vers. Fondes betreffend die Rechnung des Mild. Vers. Fondes, wie auch der übrigen Stiftungen wird von dem jeweiligen Stadtkassier nach den allgemeinen, und den für die Stiftungen insbesonders bestehenden Vorschriften geführt, und bis zu Ende des Solarjahres dem Gemeinderathe nach vorangegangener Revision vorgelegt und von diesem einem Comite, bestehend aus 4 Gemeinderäthen zur Prüfung zugewiesen. Nach dieser Prüfung ist dieselbe und den allfälligen Bemerkung gen, welche in einem Protokolle aufgenommen, dem Gemeinderathe bekannt zu geben sind, an die kk. Prov. Staatsbuchhaltung in Linz zur Hauptrevision einzusenden. Der Rechnung ist ein Inventar
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