Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

oder in besonderen Fällen be- antragt der Referent die gänz- liche Ausweisung aus dem Hause, oder die Einziehung der Pfründe oder Armenportion bei dem Gemeinderathe, welcher darü- ber entscheidet. In außerordentlichen Fällen, kann der Referent die Ent- fernung aus dem Hause, oder die Einziehung der Be- theilung sogleich verfügen. Den Betreffenden steht gegen diese Verfügung, die Berufung an die Gemein- de Vorstehung und dem Ge- meinderäthe zu, welch letzterer darüber zu entscheiden hat. Die Aufnahme in die Siechen- Anstalt steht über Antrag des Referenten des Armen- wesens dem Gemeinderathe zu, nur hat der Stiftungsre- ferent hievon Kenntniß zu erhalten und dafür zu sorgen, daß den aufgenommenen Per- sonen baldigst eine Pfründe zugewiesen wird, wenn selbe nicht schon im Besitze einer solchen ist.

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