oder in besonderen Fällen beantragt der Referent die gänzliche Ausweisung aus dem Hause, oder die Einziehung der Pfründe oder Armenportion bei dem Gemeinderathe, welcher darüber entscheidet. In außerordentlichen Fällen, kann der Referent die Entfernung aus dem Hause, oder die Einziehung der Betheilung sogleich verfügen. Den Betreffenden steht gegen diese Verfügung, die Berufung an die Gemeinde Vorstehung und dem Gemeinderäthe zu, welch letzterer darüber zu entscheiden hat. Die Aufnahme in die SiechenAnstalt steht über Antrag des Referenten des Armenwesens dem Gemeinderathe zu, nur hat der Stiftungsreferent hievon Kenntniß zu erhalten und dafür zu sorgen, daß den aufgenommenen Personen baldigst eine Pfründe zugewiesen wird, wenn selbe nicht schon im Besitze einer solchen ist.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2