von Amtsdienergeschäften im Verkehre mit anderen Behörden erscheint in den meisten Fällen unziemlich, ja oft verletzend und gibt nahmentlich bei Per- sonen, welche das Erscheinen eines Polizeiwachmannes in ihrem Hause mit dem Verdachte einer begangenen strafbaren Handlung in Verbindung bringen, nicht selten zu Beschwerden Ver- anlaßung. Der gegenwärtig noch in Dienst- leistung befindliche 71 jährige Rathsdiener ist jedoch das ein- zige zur Verrichtung der zahl- reichen Amts-Dienergeschäfte bestimmte Individuum, weßhalb die Benützung der Polizeiwach- männer zu Amtsdienergeschäften unvermeidlich ist. In Gemäßheit dieses Sachver- haltes erlaube ich mir den Antrag zu stellen: Der löbliche Gemeinderath be- schließe, bis zur definitiven Bestellung eines Hausmeisters im Rathhause um Individuum auf unbestimmte Zeit und gegen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2