Zalungsanweisung gelangenden und in den Wirkungskreis des Gemeinderathes gehörigen Amts- handlung durch das verantwort- liche Vollzugsorgan, unter Ver- wendung der speziel hiezu be- rufenen Organen. Die Befolgung des bewährten Grundsatzes, allsogleiche und pünktliche Zalung nach Maßgabe der Vereinbarung. Die Feststellung dieser Prinzipien durch die den hiebei thätigen Organen innerhalb ihrer Gränzen genau processirten besonderen Instruktionen, welche in ihren letzten Ausläufen in dem Voll- zugsorgane der Gemeindever- waltung sich concentriren. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 2850. Die Kanzley relationirt über die laufenden städtischen Passivforderungen pr. fl 6208 31 xr. Die anliegenden nicht spezifizirten Conti sind zu rektifiziren und von den betreffenden auf die Anschaffung Einfluß genommenen Organen zu beglaubigen, wornach die Revision und deren Eintragung in das Einreichungs Protokoll zu ge- schehen hat.
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