eine Bedeckung in diesem Betrage erfordert. Hieraus folgt die Nothwendigkeit diesen aus der kurrenten Einnahme nicht zu bedeckenden Abgang durch, eine Anleihe zu beschaffen, um damit jenen unerläßlichen Zustand anzubahnen, daß im Haushalte der Gemeinde in derselben Verwaltungsperiode die eingehenden Gelder zur Bestreitung der laufenden und im Voranschlage vorgesehenen Bedürfniße verwendet werden können, und für immer jene Störungen im Gleichgewichte beseitiget werden, deren Fortbestand jede geregelte Verwaltung resp. Gebahrung mit den Gemeindemitteln illusorisch macht. Auf Grund dieser Motivirung wird vom Comité im Einklange mit den ad Num 2754 angenommenen Grundsätzen über die künftige Regelung des städt. Haushaltes und des einzuhaltenden GebahrungsVorganges der einhellige Bedeckungs Antrag gestellt, daß der Gemeinderath die Aufnahme eines Darlehens von 6000 fl oestr. Währg. (Sechs Tausend Gulden ÖW)
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