auf die indirekten Steuern zum Beschluße zu erheben und sonach in der Kundmachung vom 31. Oktober 1859 Z. 5125 u. 5398 diese Einzalung angeordnet hat. Aus diesem Grunde kann in das vorgelegte Begehren gemäß Beschluß vom heutigen Tage nicht eingegangen werden, und erhält die Wirthskommune mit Rücksicht auf den inzwischen abgeschlossen VerzehrungssteuerAbfindungsvertrag die Weisung, den die Pauschalsumme treffenden Gemeindezuschlag allmonatlich anticipativ samt der k.k. Steuer bei dem städt. Kassaamte gegen Empfangsbestätigung zu erlegen, wozu unter Einem das Letztere auf Rubrik den Auftrag erhält. 2228. Note der k.k. Finanz Bezirks Direktion Linz ddo. 20. April 1860 Z. 4320 womit der von der k.k. Finanz Landes Direktion Wien mit Erlaß vom 4. April 1860 Z. 8452/992 genehmigte Verzehrungs-
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