Gemeinde Ordnung in der Art der Abschließung und Unterfertigung entschieden verstoße, diesem Vertrage die nachträglich angesuchte Genehmigung des Gemeinde- Rathes nicht ertheilt werde. Daß dieß jedoch unbeschadet einer nachträglichen Gemeinde- Raths-Verhandlung über die- sen Vertrag gelten solle: Vielmehr wolle der Gemeinde- Rath erklären, daß er gegen die aus dem obenerwähnten Vertrage sich etwa ergebenden Folgen sich verwahre. Einhellig nach dem Antrage. Herr Vizebürgermeister trägt vor. 1795. Stadtkassier Willner schlägt die Betheiligung der Stadt- kassa an dem neuen Staats- lotterie Anlehen mit 1000 fl vor. Vortrag Nachdem das mit kk. Verordnung dem 29. April 1859 angeordnete Staatsanlehen von 200 Millionen, dessen Begebung von Sr. kk. Majestät mit Allerh. Entschlie- ßung vom 15. l.Mts. genehmigt wurde, zur Deckung des durch
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