im Rathhause unterbrachte, worin sich dieselbe seit einem Decenium noch befindet, weil die bisher von den hohen Behörden eingeleiteten Verhandlungen über die neu zu erbauende Haupt- und Unter- realschule bis jetzt zu keinem definitiven Abschluße gediehen sind. Die Allerhöchste Entschließung vom 27. Dezember 1859, welche die Auflassung der kk. Kreisbehörden im Kronlande ob der Enns, und die Einstellung ihrer Wirksamkeit mit Ende April 1860 verfügt, legt dem in tiefer Ehrfurcht ge- fertigten Gemeinderath den Wunsch nahe, daß aus den ein- gangs erwähnten Gründen das nun frei gewordene Kreisamts- gebäude eine seinen Räumlich- keiten entsprechende Verwen- dung erhalte. Als eine solche erscheint die Unterbringung des kk. Kreisgerichtes in diesem aerarischen Gebäude, welche weiters durch die Nähe der Frohnfeste in der inneren Stadt gerechtfertigt wird, und zugleich die Möglichkeit in sich schließt,
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