daß mit möglichster Strenge nur solche Personen in die Sie- chenanstalt aufgenommen werden sollen, die wirklich ganz hilflos sind. Für eine halbe Verpflegung für Halbsieche könne nicht leicht eine Gränze gefunden werden, und es würde sich die Zahl auf Kosten des Armen Institutes bald auf alle Unterstandler ausdehnen. Bei Punkt 7 wird der Mehrbedarf der Seife von monatlich 3/4 ℔ für jene Personen bewilligt, die ihrer körperlichen Leiden wegen, einer öfteren Reinigung bedürfen. Punkt 8. Soll wegen Mangel an Brunnenwasser, die Akten die über die Wasserleitung des bezüglichen Brunnens aus der Registratur erhoben, und dem Referenten zur wei- teren Veranlassung über- geben werden. Punkt 9. Ist bei der Beendigung des Haus Wiesenpachtes zu erwägen ob der Pacht neu einzuleiten oder das Futter abgemäht und verkauft werden soll.
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