aus zu zalen kommt, und nach gepflogener Unterhandlung über fragliche Punkte mit den Oberlehrer, auch anzuweisen sein wird. c. Wegen Belassung der Nebenbezüge an den Oberlehrer für das Jahr 1860 wurde sich dahin geeiniget, daß dieser Nebenbezug konsequenter Weise vom 1. Januar an aufzuhören habe, und der für die Zeit von diesem Tage bis Ende des Schuljahres d.i. bis Ende August an die städtische Kasse, Rubrik „Schulkosten“ einzuziehen ist. d. Wurde beantragt, den Oberlehrer als Entschädigung hiefür und für die in seinem Gesuche angeführten UebersiedlungsAuslagen 50 fl ÖW aus der Stadtkasse, Rubrik „Schulkosten“ zuzuweisen. e. Da aber der Gemeinderath bei seiner Beschlußfassung über die Erhebung der Schule zur Pfarrhauptschule von der Ansicht ausgegangen ist, in den Bezügen aus dem Schulfonde eine Entschädigung, freilich ganz unbedeutender Art, für die Opfer die die Gemeinde
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