und soll demselben für seine Mühe- waltung eine 10% Gebühr be- williget werden. – Es ist hiebei von der Meinung ausgegangen worden, daß die Einhebung durch die Gemeindevorstehung gewiß nicht zu den Resultat führen würde, wie durch den Oberlehrer, und daher die 10 % tige Einhebungsgebühr durch den Ausfall, der sonst ganz gewiß entstehen würde, nicht allein ge- deckt, sondern auch den Einheber für seine Mühewaltung eine entsprechende Remuneration ge- bothen wird. Eine gänzliche Auf- hebung des Schulgeldes und Deckung des gesamten Gehaltes und der anderen Schulkosten durch Repar- tition auf den Steuergulden ist nicht annehmbar befunden worden. b. Der Zeitpunkt von wann das Schulgeld auf solche Art ein- gehoben werden soll, wurde der Rückwirkung ungeachtet, auf den 1. Jänner 1860 festgestellt, und zwar darum, weil auch von diesem Zeit- punkte an, die Lasten für die Gemeinde beginnen, demnach auch der neu sistemisirte Gehalt des Oberlehrers von dieser Zeit an
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