und soll demselben für seine Mühewaltung eine 10% Gebühr bewilliget werden. – Es ist hiebei von der Meinung ausgegangen worden, daß die Einhebung durch die Gemeindevorstehung gewiß nicht zu den Resultat führen würde, wie durch den Oberlehrer, und daher die 10 % tige Einhebungsgebühr durch den Ausfall, der sonst ganz gewiß entstehen würde, nicht allein gedeckt, sondern auch den Einheber für seine Mühewaltung eine entsprechende Remuneration gebothen wird. Eine gänzliche Aufhebung des Schulgeldes und Deckung des gesamten Gehaltes und der anderen Schulkosten durch Repartition auf den Steuergulden ist nicht annehmbar befunden worden. b. Der Zeitpunkt von wann das Schulgeld auf solche Art eingehoben werden soll, wurde der Rückwirkung ungeachtet, auf den 1. Jänner 1860 festgestellt, und zwar darum, weil auch von diesem Zeitpunkte an, die Lasten für die Gemeinde beginnen, demnach auch der neu sistemisirte Gehalt des Oberlehrers von dieser Zeit an
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