aufzulassen sein dürfte, da selbes in der früheren Zeit wohl, als Zimentirungsamt für die Stadtgemeinde Steyr allein, auch von selben bestritten wurde. Der löbliche Gemeinderath wolle hierüber den Beschluß fassen. Einhelliger Beschluß, daß sämtliche aufgerechnete und von den Landgemeinden des Bezirkes Steyr gerügten Auslagen, nemlich die Bestallung des Zimentirers mit 262 fl 50 xr pro anno und der Miethzins pr 50 fl pro anno sein verbleiben haben und davon nicht abgegangen werden kann. 1761. Erinnerung wegen des Maßstabes der Umlage bei den direkten Steuern. Vortrag. Der Herr Vize Bürgermeister Haller frägt sich an, wie die Umlagen der direkten Steuern zur Bestreitung des Gemeindehaushaltes, welcher laut Kundmachung vom 31. Oktbr. 1859
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2