Ratsprotokoll vom 20. März 1860

947. Georg Müllner, um fernere Gestattung des beanstandeten Handels mit Terzerolen oder im Weigerungsfalle um Ausfer- tigung eines gehörig motifir- ten Bescheides. Nachdem die Eisengeschmeidehändler in Steyr nur zum Kleinverschlei- ße jener Eisen- und Stahlwaren berechtiget sind, die von den in drei Klassen eingereichten Eisen- und Stahlarbeitern erzeugt werden; im Grunde der Hofdekrete vom 29. November 1784 und 31. August 1785 aber bei dem Um- stande als die Erzeuger von Schußwaffen in diese Arbeiter- klassen ausdrücklich nicht ein- gereiht wurden, zum Verschleiße von Schußwaffen nicht befugt sind, kann nach den Bestimmungen des § 4 der kaiserl. Verordnung vom 24. Oktober 1852, wornach die gewerbsmäßige Veräußerung der — auch nicht verbotenen — Waf- fen nur den zur Anfertigung und zum Verkaufe von Waffen befugten Gewerbs- und Handelsleuten zusteht, diesem Gesuche um Gestattung des Verschleißes von Terzerolen

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