Ratsprotokoll vom 20. März 1860

947. Georg Müllner, um fernere Gestattung des beanstandeten Handels mit Terzerolen oder im Weigerungsfalle um Ausfertigung eines gehörig motifirten Bescheides. Nachdem die Eisengeschmeidehändler in Steyr nur zum Kleinverschleiße jener Eisen- und Stahlwaren berechtiget sind, die von den in drei Klassen eingereichten Eisenund Stahlarbeitern erzeugt werden; im Grunde der Hofdekrete vom 29. November 1784 und 31. August 1785 aber bei dem Umstande als die Erzeuger von Schußwaffen in diese Arbeiterklassen ausdrücklich nicht eingereiht wurden, zum Verschleiße von Schußwaffen nicht befugt sind, kann nach den Bestimmungen des § 4 der kaiserl. Verordnung vom 24. Oktober 1852, wornach die gewerbsmäßige Veräußerung der — auch nicht verbotenen — Waffen nur den zur Anfertigung und zum Verkaufe von Waffen befugten Gewerbs- und Handelsleuten zusteht, diesem Gesuche um Gestattung des Verschleißes von Terzerolen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2