dieser Gewerbe zu vermehren, weßhalb wegen mangelndem Ortsbedarfe diesem Gesuche um Verleihung eines personellen Schuhmachergewerbes keine Folge gegeben werden kann. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs an die hohe k.k. Statthalterey offen, welcher binnen 4 Wochen anzumelden und binnen weiteren 14 Tagen zu überreichen ist. Dessen Gesuchsteller unter Beilagen Rückschluß u. der H. Vorsteher der hies. bürgl. Schuhmacher Innung rathschl. zu verständigen. 5465. Rudolf Meidel um Verleihung eines personellen Perücken und Friseurgewerbes für Steyr. Der Gemeinderath findet kein lokales Bedürfniß die Anzahl der hier bestehenden Perückenmachergewerbe, welche den hierortigen Anforderungen genügen, zu vermehren, weßhalb Ihrem Gesuche um Verleihung eines Perückenmachergewerbes für Steyr keine Folge gegeben werden kann. Gegen diese Entscheidung steht der
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