derart übersetzt erscheint, daß nach den Bestimmungen des Ministerial Erlaßes vom 17. Januar 1853 Z. 434 die Vermehrung dieser Geschäftszwige unzuläßig ist, so kann bin dem Umstande, als für die Gesuchstellerin keine sonstigen rücksichtswürdigen Gründe sprechen, diesem Begehren keine Folge gegeben werden. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs an die h. kk. Statthalterey offen, welcher binnen 4 Wochen anzumelden und binnen weiteren 14 Tagen zu überreichen ist. 3856. Franz Heßaucky, um Verleihung eines personellen Bürstenmachergewerbes für Steyr. Bei dem hievortigen Bestande von Bürstenbindergewerben, von denen mehrere kaum nothdürftige Beschäftigung finden, ist der Gemeinderath nicht in der Lage die Anzal dieser Gewerbe im hiesigen Stadtbezirke zu vermehren, weßhalb dem Ansuchen des Gesuchstellers, der ohnehin in Karlsbad ein
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