Nachdem laut Lizitations Beding- nisse vom 31. Juli 1857 §. 7 das zwei- te Drittel ein Vierteljahr nach erfolgter Kollaudirung welche laut Befundszertifikat am 30. Jänner 1859 stattgefunden, sonach diese Zalung des zweiten Drittels am 30. April d.J. fällig gewesen war, so stelle ich den Antrag Es möge dem Herrn Karl Gut- bruner der Betrag von 939 fl 95 xr Ö.W. zur Auszalung vom städt. Kassaamte gemeinderäthlich bewilli- get werden, und wird dieser Akt behufs der nöthigen Zalungsan- weisung an den Hrn. Referenten der III Section abgetretten. Gleichzeitig ist dem Herr Gut- bruner bekannt zu geben, daß von der beanspruchten Zinsenver- gütung Umgang genohmen wurde. Der obige Antrag des Referenten hat die gemeinderäthliche Geneh- migung nicht erhalten; der Ge- meinderath beruft sich vielmehr auf seinen früheren Ausspruch und auf die bei der kk. Kreisbehörde Steyr seinerzeit eingereichte und wohlbegründete Verwahrung gegen die demselben gänzlich
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