suspendirt wurde, ohne daß diese Ver- fügungen eine Aenderung in seinem pflichtwidrigen Betragen und in seiner ganz unverläßlichen Dienstleistung bewirkte, so wird derselbe bei dem Um- stande, als nach den vielen erfolglosen Rügen, Androhungen des Dienstes- Verlustes und Strafen seine Besserung nicht mehr anzuhoffen ist, und die Be- lassung eines solchen Individuums im Polizeiwachdienste sowohl aus öffentlichen Rücksichten als auch im Interesse des hierämtlichen Dienstes nicht länger mehr möglich erscheint, seines Dienstes als städt. Polizei- wachmann entlassen und nach der Kund- machung dieser Entscheidung von seinen dienstlichen Verrichtungen, von denen er seit 23. Jenner l.J. ohnehin suspen- dirt ist, gänzlich enthoben. Dem Josef Oberhuber ist seine tägl. Löhnung vom Tage seiner Dienstessuspension die vom 23. Jänner 1859 bis Ablauf dieses Verwaltungsjahres d.i. bis 31. Oktober 859 als gnadenweise Abfertigung vom Kassaamte auszubezalen, und demselben das bisher inne- gehabte Quartier bis dahin zu belassen. Vom 1. Novbr. 1859 an sind diese Bezüge einzustellen, wovon das städt. Kassa- und Bauamt zu verständigen sind. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage.
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