der Schulgeldbefreiung für den II. Semester noch thunlich ist. In die- sem Falle wäre eine Revision und Regulirung sogleich vorzunehmen. Uebrigens wird dieses Dekret und der frühere bezügliche Erlaß der löbl. Schulgeldbefreiungs- Commißion zum Wissen und Dar- nachachtung, sowie zur abgefor- derten Rechtfertigung überwiesen, da dem Gemeinderathe die Grund- sätze nach denen vorgegangen wurde nicht bekannt sind und die- se Schulgeldbefreiung nie einen Gegenstand der Behandlung im Gemeinderathe gebildet hat. 1813. Kreisbehördl. Intim. des hohen Statthalterey Erlaßes pcto Bewil- ligung der neuen Pfründenan- sätze in oester. Währung. Wird zur Kenntniß genommen und der Mild. Vers. Fonds und Armen Instituts Rechnungs- führung zum Wissen und Be- nehmen mit der Weisung zuzu- stellen sein, die Anzeige zu ma- chen, wie viel Bürgerspitals- Bruderhaus-Sondersiechenhaus und Lazarethhauspfründen gegen- wärtig erledigt sind, und ob und
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