ein Handelsbefugniß in Wels in eigener Person betreibt. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs an Eine hohe k.k. Statthalterey offen, der jedoch binnen 4 Wochen angemeldet und binnen weiteren 14 Tagen überreicht werden müßte. 1776. Anna Bellet, Hausbesitzerin No. 305 in Ennsdorf um Verleihung eines pers. Zwirnlerbefugnisses. Der Gesuchstellerin Frau Anna Bellet wird hiemit die Bewilligung ertheilt, sich mit dem freigegebenen Handel mit Zwirn, leinenen Bändern und Baumwollgarne sowie mit dem Verschleiß daraus selbst verfertigter Waaren, als: Strümpfe, Häubchen und Leibchen im Stadtbezirke Steyr beschäftigen zu können, wobei bemerkt wird, daß nach den Regierungs Entscheidungen vom 13. Febr. 1829 Z. 1769 und 26. April 1832 Z. 11221 obiger Handel auf selbsterzeugten Zwirn und Bändern sowie auf selbstgesponnenes Baumwollgarne beschränkt ist, und jede Ausdehnung
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