Ratsprotokoll vom 19. November 1858

jedoch die Erben desselben durch ein halbes Jahr die Stadtbeleuchtung nach den Vertragsbestimmungen noch fort zu besorgen haben und dadurch daß der Uebernehmer sein gegenwärtiges Domizil bleibend verändert, in welch letzterem Falle er jedoch gebunden sein soll, diese Domizilsveränderung entweder ein halbes Jahr vorher der Gemeindevorstehung schriftlich anzuzeigen oder die kontraktsmäßige Beleuchtung auf seine Gefahr und Kosten ein halbes Jahr nach seiner Abreise durch einen verläßlichen hiesigen Geschäftsmann besorgen zu lassen. 9. Der Gefertigte leistet der Gemeinde für die übernommenen Kontraktsverbindlichkeiten eine Kaution, welche in dem Betrage der ersten dreimonatlichen Raten pr 472 fl 30 xr besteht, die bis zum Ablaufe der Kontraktsdauer und bis zur vollständigen Rückstellung aller Inventarstücke in demselben gutem Stande, in welchem sie übernommen wurden, von dem städtischen Kassaamte nicht erfolgt werden. 10. Der Gefertigte unterwirft sich

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