Stadtbeleuchtung zalt die Stadt- kasse dem Gefertigten einen jährlichen Pauschalbetrag von fl 1800 Conv. Münze oder fl 1890 oester. Währung in monatlichen nachhinein verfallenden Raten pr fl 157 30 xr oester Währg. welcher jährliche Pauschalbetrag durch die fortlaufenden sechs Kontrakts- jahre unverändert bleibt, wenn auch die Regieauslagen der Stadt- beleuchtung zum Nachtheile des Ge- fertigten sich durch anderweitige Ver- hältnisse erhöhen würden. 5. Rücksichtlich der ordnungsmäßigen, in den erwähnten Amtsausweisen ent- haltenen Besorgung der Stadtbeleuch- tung, der Einhaltung der bestimmten Brennzeit so wie der reinlichen und guten Herhaltung der Laternen und Lampen und der erforderlichen Leuchtkraft derselben unterwirft sich der Gefertigte der Aufsicht der Gemeinde Vorstehung und deren Amts- organe so wie den vom Gemeinde- rathe auf die Nichtzuhaltung der über- nommenen Verpflichtungen zu bestimmen der Konventionalstrafen. 6.
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