und daß es demnach den einzelnen Innungen oder Kommunen für sich bevorstehe, für den Fall, als sie sich durch die vom Gemeinderathe unter Vorbehalt der höheren Genehmigung getroffene Verfügung, daß der Gemeindezuschlag für das Verwaltungsjahr 1859 von der Verzehrungssteuer in gleichem Prozentualausmaße wie im laufenden Jahre eingehoben werden solle, beschwert erachten würden, jede in einer abgesonderten Vorstellung die dagegen obwaltenden Gründe hieramts vorzubringen. 5108. Kassaamt berichtet, daß dem Michael Huber Fleischer in der Straß in N.Ö. der Pachtschilling für die hiesige Oehlbergfleischbank No 6 pro 1858 mit 25 fl CMz nicht hereingebracht werden könne. In Folge Gemeinderathsbeschluß vom 21. l.Mts. ist der bei Michael Huber pro 1858 aushaftende Pachtschillingrückstand im Betrag Von fl 25 in Abschreibung zu bringen. Wegen weiterer Verpachtung der Öhlbergfleischbank No 6 ist das Geeignete zu veranlassen. Dessen das Kassaamt rathschl. zu verständigen.
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