der Gemeinderath ein lokales Be- dürfniß zur Vermehrung dieser weit über den Ortsbedarf hinausreichenden Gewerbszweige oder der in dieselben einschlagenden Beschäftigungen, wie es vorliegend der Fall ist, — kann diesem Gesuche keine Folge gegeben werden. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs an die h. k.k. Statth. offen, wel- cher binnen 4 Wochen anzumelden und binnen weiteren 14 Tagen zu über- reichen ist. 4742. Johann Kablinger um Verleihung des Befugnißes zum Viktualienhandel. Nachdem sich bei dem hierortigen Bestan- de von 39 Viktualienhändlern und 16 Fragnern kein lokales Bedürfniß zur Vermehrung dieser ohnehin weit über den Lokalbedarf hinausgehenden Gewerbs- zweige herausstellt, so findet sich der Gemeinderath nicht in der Lage, diesem Gesuche bei dem Umstande als auch die hohe kk. Statthalterey in wiederholten Fällen nahmentlich mit hohen Erlaße dem 31. Jänner 1857 Z. 1153 die Uebersetzung dieser Gewerbszweige hier in Steyr an- erkannt hat, die gewünschte Folge zu geben. Gegen diese Entscheidung steht der Rekurs an die h. kk. Statthalterei offen, welcher
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