Ratsprotokoll vom 31. August 1858

Bei besonderem Geschäftsandrange hat sich ein Amtsdiener zur Be- sorgung der Vidirungen verwenden zu lassen. e. Die Rechnungskontrolle. Die gegenwärtig bestehende Rech- nungsrevision rücksichtlich die Re- vision der einzelnen Conten durch den Rechnungsrevidenten wird dahin abgeändert, daß jeder Conto von dem Referenten des Gemeinde- rathes in seinem Ressort zu re- vidiren und sohin an die Finanzsek- tion zu leiten ist, von welcher nach einer eigenen Instruktion die gesamte Rechnungskontrolle des städt. Haushaltes derart besorgt wird, daß der Finanz Referent und ein ihm adjungirter Gemein- derath, denen ein Kanzlei Individuum für die Zusammenstellungs- und und Mundirungsarbeiten zur Verfügung gestellt wird, – die sämtlichen Einnahmen und Ausga- ben der Gemeinde in beständiger Evidenz halten. Der sich sohin ergebende Status der Beamten und Diener des Gemeindeamtes wäre nach prin- cipieller Annahme dieses Or- ganisirungs Vorschlages vom Herrn Finanz Referenten dem löblichen

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