Ratsprotokoll vom 31. August 1858

Bei besonderem Geschäftsandrange hat sich ein Amtsdiener zur Besorgung der Vidirungen verwenden zu lassen. e. Die Rechnungskontrolle. Die gegenwärtig bestehende Rechnungsrevision rücksichtlich die Revision der einzelnen Conten durch den Rechnungsrevidenten wird dahin abgeändert, daß jeder Conto von dem Referenten des Gemeinderathes in seinem Ressort zu revidiren und sohin an die Finanzsektion zu leiten ist, von welcher nach einer eigenen Instruktion die gesamte Rechnungskontrolle des städt. Haushaltes derart besorgt wird, daß der Finanz Referent und ein ihm adjungirter Gemeinderath, denen ein Kanzlei Individuum für die Zusammenstellungs- und und Mundirungsarbeiten zur Verfügung gestellt wird, – die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde in beständiger Evidenz halten. Der sich sohin ergebende Status der Beamten und Diener des Gemeindeamtes wäre nach principieller Annahme dieses Organisirungs Vorschlages vom Herrn Finanz Referenten dem löblichen

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