Ratsprotokoll vom 31. August 1858

Der Polizeiwachkörper untersteht unmittelbar der Gemeindevorste- hung und erhält der Wachtmeister seine Aufträge vom Bürger- meister oder durch den Kanzlei Vor- steher. Die an die Polizeiwache zu richtenden Aufträge so wie der Verkehr mit derselben haben in der Regel nur an und mit dem Wachtmeister oder zeitweiligen Kommandanten derselben zu geschehen. Der Wachtmeister relazionirt über alle Vorkommnisse direkt an die Gemeinde Vorstehung; er ist der Vorgesetzte der Wachmänner und hat unter denselben die militärische Subordination herzuhalten, so wie er auch für die vorschriftsmäßige Vollziehung des Sicherheitsdienstes verantwortlich bleibt. Bezüglich des Polizeiwachdienstes ist eine eigene Instruktion nach dem Muster der Gendarmerie Instruktion abzufaßen und hinaus- zugeben. Die Polizeiwachmänner, welche ledig oder verwitwet sind, müssen kasernirt werden und es ist für eine gemeinschäftliche Ver- köstigung derselben Sorge zu tragen. Im Polizeiamte amtiren der Distrikts Aktuar und ein Kanzlist.

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