Ratsprotokoll vom 31. August 1858

befindlichen städtischen Bauar- beiten; – er besorgt alle Einkäufe von Materiale überwacht den Verkauf desselben und hat namentlich beim Einkaufe vorher die gemeinderäthliche Genehmigung einzuholen. Der Bauverwalter hat dem Gemeinderathe alle nach seiner An- sicht ihm nothwendig scheinenden baulichen Vorschläge zu machen und muß vor jeder in das Baufach einschlägigen Aus- führung gehört und den bezüglichen Commißionen beigezogen werden. Neben demselben in coordinirter Amtsstellung steht der Bauamts- Inspizient. Dem Bauamts-Inspizienten obliegt die stete und genaue Ueber- wachung der im Dienste der Gemeinde, sei es bei Bauten oder bei anderen Arbeiten, befindlichen Arbeiter; – er hat die sämtlichen städtischen Ge- bäude fortwärend in Rücksicht auf ihre baulichen Zustände zu überwachen und zu inspiciren; – ihm steht die Aufsicht und die fleißige Nachsicht bezüglich des Zustandes aller im Stadtbezirke befindlichen Strassen, Plätze, Wege, Brücken, Stege, Wasserbauten und aller öffentlichen die Gemeinde betreffenden Anstalten und Vorkehrungen zu; – er hat über

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