Ratsprotokoll vom 31. August 1858

und Finanzreferenten und resp. der Kirchenväter, für das Kassaamt, ist ein Kaßier und Kassaamtsdiener sistemisirt. c. Das Bauamt. – Alle baulichen Geschäfte, welche die Gemeinde im natürlichen oder übertragenen Wirkungskreise treffen, sowie alle wie immer gearteten Anschaffungen und Herstellungen bei – der Gemeinde eigenthümlichen Gebäuden werden durch das Bauamt besorgt. Jedes bauämtliche Geschäft, welches eine Geldverausgabung zur Folge hat, muß sich auf einen Gemeinderathsbeschluß gründen, und muß vor Beginn desselben, außer bei Gefahr am Verzuge, der Auftrag rücksichtlich die Anweisung hiezu erfolgt sein. Nach Vollführung des Geschäftes muß jedes Zalungsgesuch eines Kontisten vom Bauamte bezüglich der geschehenen Arbeit oder Lieferung bestätiget werden. In Bauamte amtiren der 1. Bauamtsverwalter u. der 2. Bauamts Inspizient. Der Bauamtsverwalter hat die Oberaufsicht über alle im Zuge

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